Nichts ist so beständig wie der Wandel – Neugründung Raumplanung | Stadtplanung ZT OG

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Nach über 30 Jahren Tätigkeit in der örtlichen Raumplanung tritt die Firmengründerin DI Barbara Fleischmann mit Ende 2022 ihre Alterspension an. Nach langjähriger Mitarbeit im Betrieb werden DI Evelyn Brito und DI Florian Huysza die bisherigen Projekte im neu gegründeten Ziviltechnikerbüro Raumplanung | Stadtplanung ZT OG weiter bearbeiten und den KundInnen wie bisher die gewohnt kompetente Beratung in Fragen der örtlichen Raumplanung bieten.

Wir danken Ihnen für das bisherige Vertrauen und freuen uns auf die auch künftige gute Zusammenarbeit!

Bitte beachten Sie die neue Büroadresse ab Jänner 2023:

Marktplatz 18-20/3, 2193 Wilfersdorf

Telefonisch sind wir künftig unter

02573-21919

erreichbar. Die Mobiltelefonnummern und Emailadressen verbleiben unverändert.

Bauen, aber wie? – Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan in Niederösterreich

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem werden in einem solchen die Bebauungshöhe bzw. höchstzulässige Gebäudehöhe und die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten sind. Ein weiterer Pflichtinhalt eines Bebauungsplanes ist die exakte Festlegung von Straßenfluchtlinien. Die Anordnung und Höhe eines Gebäudes sind also mit den Festlegungen des Bebauungsplanes in Übereinstimmung zu bringen.

Für Gemeinden ohne rechtskräftigen Bebauungsplan sind Bauvorhaben im Bauland hinsichtlich ihrer Höhe und Anordnung auf dem Bauplatz nach §54 der NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen:

Demzufolge ist der Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes nur zulässig, wenn das Bauvorhaben in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Als „Umgebung“ sind alle bebauten Grundstücke im Bauland (ausgenommen die der Widmung Bauland-Industriegebiet) im Umkreis von 100m zum Baugrundstück auf dem das Vorhaben umgesetzt werden soll, anzusehen.

Die in der Umgebung vorherrschende Bebauungsweise und Gebäudehöhe sind zu ermitteln, das geplante Hauptgebäude hat diesen bzw. der am Baugrundstück selbst bereits bewilligten Bebauungsweise und Gebäudehöhe zu entsprechen (neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächstniedrigere gewählt werden). Sollten mehrere Bebauungsweisen bzw. Gebäudehöhen bestehen und ist nicht nur eine als vorherrschend anzusehen, hat das Bauvorhaben einer der am häufigsten vorkommenden zu entsprechen.

Grafik zur Ermittlung der im 100m Umkreis bestehenden Gebäudestruktur

Entspricht das neue/abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, ist die Errichtung jedenfalls zulässig.

Die Ableitung der Bebauungsweisen und Gebäudehöhen und der Nachweis über die Einhaltung des Bauvorhabens obliegen dem / der BauwerberIn.


Bauen, aber wie? – Die Ermittlung der Gebäudehöhe in Niederösterreich

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Im Bebauungsplan treffen Gemeinden Vorgaben zur Lenkung der Siedlungsstrukturen und Regelung der Verkehrserschließung. Unter anderem wird in diesem Planungsinstrument (als Verordnung des Gemeinderates) die Bebauungshöhe bzw. höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, welche bei Bauführungen einzuhalten ist (§ 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014).

Die Ermittlung der Gebäudehöhe ist im § 53 der NÖ BO 2014 geregelt:

Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront durch deren größte Breite.

Nach unten wird eine Gebäudefront durch das Bezugsniveau begrenzt. Dieses ist lt. §4 Abs.11a NÖ BO 2014 „…die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht in einem Bebauungsplan oder einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt…“ wurde.

Die obere Begrenzung der Gebäudefront stellt der Verschnitt mit der Dachhaut, der obere Abschluss der Gebäudefront (z.B. Attikaoberkante) oder die Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegende Bauteile wie etwa Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen dar.

Bei zurückgesetzten Geschoßen oder anderen Bauteilen (z.B. Dachgaupen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°.

Abbildungen zur Ermittlung der Gebäudehöhe
Quelle: NÖ BO 2014 idgF

Lt. §53a NÖ BO 2014 ist die Überschreitung der Bauklasse bzw. höchstzulässigen Gebäudehöhe in Teilbereichen um bis zu 1m zulässig.

Grafik zur teilweise zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe
Quelle: NÖ BO 2014 idgF

Alternativ kann als Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten wird, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine „Umhüllende“ gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront ragen darf.

Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6m überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.

In Hanglagen ist zu beachten, dass die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder Bauteilen an keiner Stelle höher als die Bebauungshöhe h sein darf. Ab dem zweiten Rücksprung müssen zurückgesetzte Gebäudefronten gegenüber der davor liegenden Gebäudefront zumindest 3m zurückgesetzt werden (für die erste zurückversetzte Gebäudefront ist kein Mindestmaß für den Rücksprung festgelegt).

Grafik zur Ermittlung der Gebäudehöhe in Hanglagen
Quelle: NÖ BO 2014 idgF

Kein Punkt eines Bauwerks darf mehr als die Bebauungshöhe zuzüglich 6m über dem lotrecht darunter liegenden Bezugsniveau liegen.

Grafik zur absolut einzuhaltenden Höhenbeschränkung
Quelle: NÖ BO 2014 idgF

Weiters darf in den Bauklassen I bis VIII die Anzahl der oberirdischen Geschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse (sinngemäß gilt dies auch für eine in Metern festgelegte höchstzulässige Gebäudehöhe).

Bauen, aber wie? – Gebäudehöhen in Niederösterreich

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Ein wesentlicher Inhalt von Bebauungsplänen ist die Regelung der gebauten Struktur, somit die Raumwirksamkeit von Bauwerken. Unter anderem wird in einem, vom Gemeinderat verordneten, Bebauungsplan die Bebauungshöhe bzw. höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die maximal zulässige Höhe der Gebäude auf einem Grundstück fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.

Der Gesetzgeber sieht neun Bauklassen vor, die wie folgt definiert sind:

  • Bauklasse I – bis 5m
  • Bauklasse II – über 5 bis 8m
  • Bauklasse III – über 8 bis 11m
  • Bauklasse IV – über 11 bis 14m
  • Bauklasse V – über 14 bis 17m
  • Bauklasse VI – über 17 bis 20m
  • Bauklasse VII – über 20 bis 23m
  • Bauklasse VIII – über 23 bis 25m
  • Bauklasse IX (Hochhaus) – über 25m

Im Bebauungsplan sind eine oder zwei aufeinanderfolgende Bebauungsklassen anzugeben, alternativ kann die höchstzulässige Gebäudehöhe in Metern festgelegt werden.

Die Festlegung „Bauklasse II,III“ bedeutet also, dass eine Gebäudehöhe von mindestens 5m und maximal 11m zulässig ist.

Die Gebäudehöhe ist für JEDE Schauseite eines Gebäudes zu ermitteln.

Bauen, aber wie? – Bebauungsweisen in Niederösterreich

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem wird in einem solchen die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die Situierung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundgrenzen fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.

Der Gesetzgeber sieht vier Bebauungsweisen vor: geschlossen (g), gekuppelt (k), einseitig offen (eo) und offen (o), die sich wie folgt unterscheiden:

Grafik geschlossene Bebauungsweise in NÖ
geschlossene Bebauungsweise in NÖ (eigene Darstellung, NÖ ROG 2014)

Geschlossen – das Hauptgebäude muss über die Hälfte der Bauplatzbreite einnehmen, über die gesamte Bauplatzbreite muss ein geschlossener Eindruck hergestellt werden. Ein solcher kann auch mittels Nebengebäuden und baulichen Anlagen wie Einfriedungen und Toren oder ähnlichen Gestaltungselementen erreicht werden.

Grafik gekuppelte Bebauungsweise in NÖ
gekuppelte Bebauungsweise in NÖ (eigene Darstellung, NÖ ROG 2014)

Gekuppelt – auf zwei benachbart liegenden Parzellen sind die Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze überwiegend aneinander zu bauen. Auf der anderen Seite ist jeweils ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich dürfen KEINE Nebengebäude errichtet werden (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, also z.B. Carports, sind jedoch erlaubt). Die Errichtung einer Garage ist also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs möglich.

Grafik einseitige Bebauungsweise in NÖ
einseitig offene Bebauungsweise in NÖ (eigene Darstellung, NÖ ROG 2014)

Einseitig offen – auf mehreren benachbarten Bauplätzen sind die Hauptgebäude an die jeweils gleiche seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, z.B. die nördliche. Auf der jeweils anderen Seite ist ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich sind KEINE Nebengebäude zulässig, bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z.B. Carports), dürfen errichtet werden. Auch hier dürfen Garagen also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs errichtet werden.

Grafik offene Bebauungsweise in NÖ
offene Bebauungsweise in NÖ (eigene Darstellung, NÖ ROG 2014)

Offen – beiderseits des Hauptgebäudes muss ein seitlicher Bauwich freigehalten werden. Dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. EINER der beiden seitlichen Bauwiche ist von Nebengebäuden freizuhalten (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, z.B. Carports, sind zulässig). Auf einer Seite des Hauptgebäudes kann also ein Nebengebäude (z.B. eine Garage), auf der anderen eine bauliche Anlage (z.B. ein Carport) errichtet werden.

Anmerkung: für den seitlichen Bauwich ist zu beachten, dass bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Gebäudelänge von über 15 m die gesamte Gebäudehöhe als seitlicher Bauwich freizuhalten ist.

Die geschlossene Bebauungsweise ermöglicht die Bebauung schmälerer Grundstücke und trennt durch die Schaffung eines geschlossenen Eindrucks die öffentlichen Flächen klar von privaten, die dadurch uneinsehbar sowie von Lärm und Wind geschützt werden. Für flächensparende und somit auch in der Erhaltung kostensparende Siedlungsstrukturen sowie eine erhöhte Aufenthaltsqualität empfiehlt sich deshalb oftmals die geschlossene Bebauungsweise gegenüber den übrigen: diese machen größere Grundstücksbreiten erforderlich und ermöglichen darüber hinaus durch die einzuhaltenden seitlichen Bauwiche nur wenig private und ruhige Bereiche für die BewohnerInnen.

Durch die aktuelle Definition der geschlossenen Bebauungsweise, dass das Hauptgebäude mehr als die Hälfte der Grundstücksbreite einnehmen muss (und nicht wie oftmals angenommen die gesamte), ist es auch auf verhältnismäßig breiten Parzellen möglich, die geschlossene Bebauungsweise einzuhalten, gleichzeitig kann eine Teilung breiter Grundstücke und somit eine verbesserte Nutzung der vorhandenen kommunalen Infrastruktur erfolgen, ohne dass die Bebaubarkeit der neu geschaffenen Bauplätze eingeschränkt würde.

Photovoltaik – gerne, aber wo?

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Die Änderung des Ökostromgesetzes, die am 25. September 2019 im Nationalrat beschlossen wurde, weist Photovoltaikanlagen erhöhte Investitionsförderungen zu. Es ist also zu erwarten, dass in der nahen Zukunft zahlreiche Anlagen gebaut werden, womöglich ist ein Bau-Boom ähnlich den Windkraftanlagen zu erwarten.

Freistehende, in einem räumlichen Zusammenhang stehende Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von 50kW dürfen in Niederösterreich nur auf eigens hierfür im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Flächen errichtet werden, die Thematik muss also im Gemeinderat behandelt und müssen entsprechende Entscheidungen getroffen werden.

Betreibergesellschaften sind bereits auf der Suche nach geeigneten Flächen und kontaktieren Grundstückseigentümer und Gemeinden, um die Realisierung ihrer Projekte voranzutreiben. Für Gemeinden stellt sich damit die Frage, welche Position hier zu beziehen ist. Wie bei allen Standortfragen empfiehlt es sich, die sich bietenden Möglichkeiten abzuwägen und bewusst zu entscheiden, in welche Richtung die weitere Entwicklung verlaufen soll.

Vorschnelle Zusagen zur Umsetzung einzelner Projekte können langfristig gravierende nachteilige Folgen haben, im schlimmsten Fall finden sich zahlreiche Photovoltaikanlagen über das Gemeindegebiet verstreut und verhindern künftige Entwicklungen des Siedlungsraumes bzw. die Erhaltung wertvoller naturräumlicher Ressourcen und des Landschaftsbildes. Bei der Standortwahl gilt es außerdem zahlreiche Aspekte wie beispielsweise die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen, um nicht kommenden Generationen zwar sauber gewonnenen Strom anbieten zu können, ihnen jedoch gleichzeitig die Grundlage zur Lebensmittelproduktion entzogen zu haben. Vorrangig sollten bei der Standortwahl für Photovoltaikanlagen bereits versiegelte Flächen wie Gebäudedächer und Parkplätze in Betracht gezogen werden.

Eine gesamtheitliche Betrachtung des Gemeindegebiets bzw. der Region bietet sich deshalb bei der Entwicklung von Photovoltaikanlagen an, gerne beraten wir Sie diesbezüglich!

Bürgerbeteiligung – gemeinsam zum neuen Wohnumfeld

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Die Schaffung neuer Wohnsiedlungen erfolgte in vergangenen Jahrzehnten oft auf dem Reißbrett nach dem Rasterprinzip mit einheitlich orientierten und annähernd gleich großen Bauparzellen, die wenig Abwechslung boten. Die optimale Anpassung an die topographischen Gegebenheiten bei der Straßenführung, die Nutzung des Straßenraumes nicht nur als Fahrbahn und Parkmöglichkeit für KFZ sondern als attraktiven Aufenthaltsraum für die Bevölkerung, zur naturnahen Oberflächenentwässerung (Retention, Versickerung, Verdunstung), die flächensparende Siedlungsplanung und eine transparente Information halten in den vergangenen Jahren verstärkt Einzug in die Planung.

Bebauungsplan mit bespielhaften Baukörpern

In zahlreichen Gemeinden hat unser Team nun schon gemeinsam mit den GemeindevertreterInnen und den künftigen BewohnerInnen bzw. der interessierten Bevölkerung in einer partizipativen Planung die Ausgestaltung des Wohnumfeldes erarbeitet, um auf die lokal durchaus unterschiedlichen Anforderungen eingehen zu können, gleichzeitig die Grundsätze einer nachhaltigen Raumordnung zu berücksichtigen.

Sind auch Sie an einer Entwicklung Ihrer Gemeinde gemeinsam mit allen Betroffenen interessiert? Kontaktieren Sie uns, gerne erörtern wir Ihnen die Möglichkeiten!

Beschränkung Wohneinheiten – Optimierung der Siedlungsstruktur

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried
NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Die 17. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (LGBl. 8000-23), die im Jahr 2007 erlassen wurde, ermöglichte erstmals die Einschränkung der Wohneinheiten pro Parzelle im Bauland-Wohngebiet. Während im Bauland-Agrargebiet seit jeher maximal vier Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden dürfen, wurde eine solche Festlegung vom Gesetzgeber damals auch für Bauland-Wohngebiet eingeführt und somit die Möglichkeit eröffnet, die bestehenden, nicht auf verdichtete Bebauung ausgelegten Siedlungsstrukturen zu schützen und zu erhalten.

Mit der grundlegenden Überarbeitung des NÖ Raumordnungsgesetzes und der Beschlussfassung als NÖ ROG 2014 im Jahr 2015 wurde diese Möglichkeit auch auf die Widmungsart Bauland-Kerngebiet ausgeweitet: hier können die Wohneinheiten pro Parzelle nun auf maximal 6, 12 oder 20 eingeschränkt werden.

Während angesichts des hohen Bodenverbrauchs eine verdichtete Bebauung jedenfalls anzustreben ist, so muss zur Erhaltung der Lebensqualität auch dafür Sorge getragen werden, dass keine zu heterogene Siedlungen entstehen, in denen Geschoßwohnungsbau, Reihenhäuser und Einfamilienhäuser unkoordiniert angeordnet werden und sich gegenseitig beeinträchtigen.

Die Einschränkung der Wohneinheiten ermöglicht es, Bereiche für lockere Bebauung zu schaffen, gleichzeitig können die verdichteten Strukturen in aufgrund ihrer Standorteignung (insbesondere Erreichbarkeit und Versorgung) optimal geeigneten Ortsteilen konzentriert werden.

Die Ökostraße – Klimaschutz vor der eigenen Haustüre

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Der Sommer steht vor der Tür, und mit ihm wohl auch wieder einige Hitzewellen – der Klimawandel ist nicht zu leugnen, und gefragt sind auch Maßnahmen „im Kleinen“. So können vergleichsweise einfache Schritte in der Raumplanung dazu beitragen, das Mikroklima zu verbessern, die Flächenversiegelung zu verringern, und damit einhergehend die Aufenthaltsqualität und den Zustand der Ökosysteme zu verbessern.

Ökostrasse mit Oberflächenwasserversickerung

Ein Beispiel hierfür stellen naturnahe Oberflächenentwässerungen oder „Ökostraßen“ dar: bei der Planung der Verkehrsflächen werden straßenbegleitende Bereiche vorgesehen, die das auf den befestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser aufnehmen, speichern und langsam durch Versickerung bzw. Verdunstung wieder abgeben. Bei Trockenheit dienen die Flächen als Erholungsraum und Spielplatz, die Vegetation wertet außerdem das Straßenbild optisch auf. Der geringfügig erhöhte Flächenverbrauch wird durch die eingesparten Kosten des Regenwasserkanals und die Entlastung des weiterführenden Kanalnetzes sowie der örtlichen Kläranlage mehr als aufgewogen, positive Effekte für den Grundwasserspiegel ergeben sich durch die Einbringung vor Ort, und durch die Verdunstung des Regenwassers ergeben sich natürliche Kühlungseffekte für die unmittelbare Umgebung.

Eine derartige Straßengestaltung sollte bei der Neuschaffung oder Umgestaltung von Siedlungsgebieten unbedingt in Erwägung gezogen werden. Gerne unterstützen wir Sie in der Planung!

Macht und Ohnmacht der BürgermeisterInnen

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Das Raumplanungssymposium des ORTE-Architekturnetzwerks NÖ im November 2018 behandelte die „Macht und Ohnmacht der BürgermeisterInnen“ als zentrales Thema und damit die Herausforderungen, denen sich die Gemeindeoberhäupter tagtäglich ausgesetzt sehen. Raumplanung als Tätigkeitsfeld in der Verantwortung der Gemeinden stellt die wesentlichen Weichen für die Entwicklung einer Kommune (und oftmals die gesamte Region). Hierbei treffen zahlreiche Nutzungsansprüche und komplexe Anforderungen aufeinander, die oftmals nur schwer zu bewältigen sind.

Im Symposium kamen BürgermeisterInnen unterschiedlich strukturierter Gemeinden zu Wort und berichteten aus ihrem täglichen Wirken und den damit verbundenen Aufgabenstellungen. So ist es schwierig, der Bevölkerung zu vermitteln, dass auch Land und Bund Einfluss auf die Planungen haben und BürgermeisterInnen deshalb oft an die Grenzen ihrer Zuständigkeiten stoßen, also nicht mangelnder Wille oder fehlendes Engagement die Umsetzung von Projekten beeinflussen.

Weiters weisen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung als Instrumente der Ordnungsplanung in einigen Bereichen zu wenig Griffigkeit auf – Schlagworten wie Ortskernbelebung, Baulandmobilisierung oder Leerstandsmanagement fehlen oft wirkungsvolle Instrumente zur Umsetzung. So würden die Wiedereinführung der Infrastrukturabgabe (die für ungenutzte Baulandflächen eingehoben wird, um die für die Gemeinde laufenden Kosten ins Bewusstsein zu rufen und zur teilweisen Deckung dieser beizutragen) und die finanzielle Unterstützung der Gemeinden beim Flächenankauf zur Sicherung eines Standorts, bis dieser weiter entwickelt werden kann, den Handlungsspielraum der Kommunen deutlich ausweiten und erleichtern. Das persönliche Gespräch zwischen Politik und Bevölkerung, wie es von BürgermeisterInnen täglich in Gemeinden geführt wird und oftmals zu innovativen und zukunftsträchtigen Maßnahmen führt, erhielte dadurch deutliche Unterstützung.