Hühnerhaltung in Wohngebieten – 6. Novelle der NÖ BO 2014

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

6. Novelle NÖ BO 2014

Die 6. Novelle zur NÖ Bauordnung 2014 wurde am 28. Juni 2018 vom Niederösterreichischen Landtag beschlossen und erlangte am 30. August 2018 Rechtskraft.

 

 

 

Eine der Änderungen betrifft die Aufstellung mobiler Hühnerställe: diese ist künftig anzeigepflichtig (§ 15 Abs. 1 Z. 2b NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018), es sind also entsprechende Unterlagen einzureichen und (zumindest) die sechswöchige Prüffrist der Baubehörde (§ 15 Abs. 3 und 4 NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018) abzuwarten, bevor die Errichtung durchgeführt werden darf.

Der Gesetzgeber ermöglicht damit der Baubehörde, in den Sachverhalt der Hühnerhaltung in Wohngebieten einzugreifen, indem sie gegebenenfalls entscheidet, dass das Bauvorhaben nicht der Flächenwidmung entspricht. Lt. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist das Bauland-Agrargebiet für Bauwerke, die „… und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind“ vorgesehen. Im Umkehrschluss ist im Bauland-Wohngebiet die Haltung von Haustieren „im üblichen Ausmaß“ gestattet, lt. NÖ ROG dient es für Gebäude, welche „…keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen.“ – die Entscheidung darüber, wie viele Hühner nun ein übliches Ausmaß darstellen bzw. ein örtlich zumutbares Ausmaß an Lärm- oder Geruchsbelästigung verursachen, obliegt nun eben der örtlichen Baubehörde. Die Haltung von Hühnern in Wohngebieten ist seit längerem Anlass für Nachbarschaftsstreitigkeiten und beschäftigt zwischenzeitlich auch die Höchstgerichte.

Es können aber noch weitere Rechtsmaterien zur Anwendung kommen; so stehen Nachbarn, die sich in ihrer Ruhe gestört fühlen, u.a. zivilrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Schritte offen.

(Quelle: „NÖ Gemeinde Fachjournal für Gemeindepolitik“, Ausgabe Oktober 2018, S.18ff)