Photovoltaik – gerne, aber wo?

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Die Änderung des Ökostromgesetzes, die am 25. September 2019 im Nationalrat beschlossen wurde, weist Photovoltaikanlagen erhöhte Investitionsförderungen zu. Es ist also zu erwarten, dass in der nahen Zukunft zahlreiche Anlagen gebaut werden, womöglich ist ein Bau-Boom ähnlich den Windkraftanlagen zu erwarten.

Freistehende, in einem räumlichen Zusammenhang stehende Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von 50kW dürfen in Niederösterreich nur auf eigens hierfür im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Flächen errichtet werden, die Thematik muss also im Gemeinderat behandelt und müssen entsprechende Entscheidungen getroffen werden.

Betreibergesellschaften sind bereits auf der Suche nach geeigneten Flächen und kontaktieren Grundstückseigentümer und Gemeinden, um die Realisierung ihrer Projekte voranzutreiben. Für Gemeinden stellt sich damit die Frage, welche Position hier zu beziehen ist. Wie bei allen Standortfragen empfiehlt es sich, die sich bietenden Möglichkeiten abzuwägen und bewusst zu entscheiden, in welche Richtung die weitere Entwicklung verlaufen soll.

Vorschnelle Zusagen zur Umsetzung einzelner Projekte können langfristig gravierende nachteilige Folgen haben, im schlimmsten Fall finden sich zahlreiche Photovoltaikanlagen über das Gemeindegebiet verstreut und verhindern künftige Entwicklungen des Siedlungsraumes bzw. die Erhaltung wertvoller naturräumlicher Ressourcen und des Landschaftsbildes. Bei der Standortwahl gilt es außerdem zahlreiche Aspekte wie beispielsweise die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen, um nicht kommenden Generationen zwar sauber gewonnenen Strom anbieten zu können, ihnen jedoch gleichzeitig die Grundlage zur Lebensmittelproduktion entzogen zu haben. Vorrangig sollten bei der Standortwahl für Photovoltaikanlagen bereits versiegelte Flächen wie Gebäudedächer und Parkplätze in Betracht gezogen werden.

Eine gesamtheitliche Betrachtung des Gemeindegebiets bzw. der Region bietet sich deshalb bei der Entwicklung von Photovoltaikanlagen an, gerne beraten wir Sie diesbezüglich!

Bürgerbeteiligung – gemeinsam zum neuen Wohnumfeld

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Die Schaffung neuer Wohnsiedlungen erfolgte in vergangenen Jahrzehnten oft auf dem Reißbrett nach dem Rasterprinzip mit einheitlich orientierten und annähernd gleich großen Bauparzellen, die wenig Abwechslung boten. Die optimale Anpassung an die topographischen Gegebenheiten bei der Straßenführung, die Nutzung des Straßenraumes nicht nur als Fahrbahn und Parkmöglichkeit für KFZ sondern als attraktiven Aufenthaltsraum für die Bevölkerung, zur naturnahen Oberflächenentwässerung (Retention, Versickerung, Verdunstung), die flächensparende Siedlungsplanung und eine transparente Information halten in den vergangenen Jahren verstärkt Einzug in die Planung.

Bebauungsplan mit bespielhaften Baukörpern

In zahlreichen Gemeinden hat unser Team nun schon gemeinsam mit den GemeindevertreterInnen und den künftigen BewohnerInnen bzw. der interessierten Bevölkerung in einer partizipativen Planung die Ausgestaltung des Wohnumfeldes erarbeitet, um auf die lokal durchaus unterschiedlichen Anforderungen eingehen zu können, gleichzeitig die Grundsätze einer nachhaltigen Raumordnung zu berücksichtigen.

Sind auch Sie an einer Entwicklung Ihrer Gemeinde gemeinsam mit allen Betroffenen interessiert? Kontaktieren Sie uns, gerne erörtern wir Ihnen die Möglichkeiten!

Beschränkung Wohneinheiten

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NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Die 17. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (LGBl. 8000-23), die im Jahr 2007 erlassen wurde, ermöglichte erstmals die Einschränkung der Wohneinheiten pro Parzelle im Bauland-Wohngebiet. Während im Bauland-Agrargebiet seit jeher maximal vier Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden dürfen, wurde eine solche Festlegung vom Gesetzgeber damals auch für Bauland-Wohngebiet eingeführt und somit die Möglichkeit eröffnet, die bestehenden, nicht auf verdichtete Bebauung ausgelegten Siedlungsstrukturen zu schützen und zu erhalten.

Mit der grundlegenden Überarbeitung des NÖ Raumordnungsgesetzes und der Beschlussfassung als NÖ ROG 2014 im Jahr 2015 wurde diese Möglichkeit auch auf die Widmungsart Bauland-Kerngebiet ausgeweitet: hier können die Wohneinheiten pro Parzelle nun auf maximal 6, 12 oder 20 eingeschränkt werden.

Während angesichts des hohen Bodenverbrauchs eine verdichtete Bebauung jedenfalls anzustreben ist, so muss zur Erhaltung der Lebensqualität auch dafür Sorge getragen werden, dass keine zu heterogene Siedlungen entstehen, in denen Geschoßwohnungsbau, Reihenhäuser und Einfamilienhäuser unkoordiniert angeordnet werden und sich gegenseitig beeinträchtigen.

Die Einschränkung der Wohneinheiten ermöglicht es, Bereiche für lockere Bebauung zu schaffen, gleichzeitig können die verdichteten Strukturen in aufgrund ihrer Standorteignung (insbesondere Erreichbarkeit und Versorgung) optimal geeigneten Ortsteilen konzentriert werden.

Ziviltechnikergesetz 2019

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Ziviltechnikergesetz 2019
Ziviltechnikergesetz 2019

Das im April 2019 kundgemachte neue Ziviltechnikergesetz „ZTG 2019“ hat am 1. Juli 2019 seine Rechtskraft erlangt und regelt künftig die Grundlagen der Tätigkeiten der ZiviltechnikerInnen, die bislang im Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993) und im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG 1993) behandelt worden sind. Nachfolgend ein Auszug der neuen Regelungen.

Künftig können zum Berufszugang auch Praxiszeiten während eines Studiums angerechnet werden.
Tätige ZiviltechnikerInnen dürfen neben einer Anstellung bei einem/einer ZiviltechnikerIn bzw. in einer Ziviltechnikergesellschaft – mit Zustimmung des Dienstgebers – ihre Befugnis ausüben.
Weiters ist die Verpflichtung zur Fortbildung, die seit jeher besteht, nun seitens der Bundeskammer und der beiden Bundessektionen zu konkretisieren.

Neu sind die Stellvertretungsregelungen, die drei unterschiedliche Möglichkeiten vorsehen: die „Bestellungsberechtigung“ ermöglicht die Vertretung eines Ziviltechnikers durch einen Kollegen übereinstimmender Befugnis, die „Bestellungsverpflichtung“ besagt, dass bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung ein Kollege mit der Stellvertretung zu betrauen ist. Die „Bestimmungen für den Fall des Ablebens“ regeln die Abwicklung der Kanzlei im Todesfall. – Zu beachten ist, dass sämtliche Stellvertretungsvarianten nicht für Ziviltechnikergesellschaften gelten.

Laut ZTG 2019 können Personen mit einschlägigem Studienabschluss und die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben, zu einer außerordentlichen Mitgliedschaft melden. Diese schafft jedoch nicht das Recht, selbständig Ziviltechnikerleistungen zu erbringen.

Das Planungsbüro Raumplanung | Stadtplanung in Stillfried (Niederösterreich) ist Mitglied der Kammer der ZiviltechnikerInnen | ArchitektInnen und IngeneurInnen - Wien. Niederösterreich. Burgenland

Die Ökostraße – Klimaschutz vor der eigenen Haustüre

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Der Sommer steht vor der Tür, und mit ihm wohl auch wieder einige Hitzewellen – der Klimawandel ist nicht zu leugnen, und gefragt sind auch Maßnahmen „im Kleinen“. So können vergleichsweise einfache Schritte in der Raumplanung dazu beitragen, das Mikroklima zu verbessern, die Flächenversiegelung zu verringern, und damit einhergehend die Aufenthaltsqualität und den Zustand der Ökosysteme zu verbessern.

Ökostrasse mit Oberflächenwasserversickerung

Ein Beispiel hierfür stellen naturnahe Oberflächenentwässerungen oder „Ökostraßen“ dar: bei der Planung der Verkehrsflächen werden straßenbegleitende Bereiche vorgesehen, die das auf den befestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser aufnehmen, speichern und langsam durch Versickerung bzw. Verdunstung wieder abgeben. Bei Trockenheit dienen die Flächen als Erholungsraum und Spielplatz, die Vegetation wertet außerdem das Straßenbild optisch auf. Der geringfügig erhöhte Flächenverbrauch wird durch die eingesparten Kosten des Regenwasserkanals und die Entlastung des weiterführenden Kanalnetzes sowie der örtlichen Kläranlage mehr als aufgewogen, positive Effekte für den Grundwasserspiegel ergeben sich durch die Einbringung vor Ort, und durch die Verdunstung des Regenwassers ergeben sich natürliche Kühlungseffekte für die unmittelbare Umgebung.

Eine derartige Straßengestaltung sollte bei der Neuschaffung oder Umgestaltung von Siedlungsgebieten unbedingt in Erwägung gezogen werden. Gerne unterstützen wir Sie in der Planung!

Regionale Leitplanung Weinviertel Südost läuft an

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

34 Gemeinden des Bezirks Gänserndorfs, von denen 32 bereits im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland Nordost liegen, werden in den kommenden Monaten hinsichtlich der künftigen Entwicklung die regionale Leitplanung Weinviertel Südost ausarbeiten.

Erste Arbeitsrunden, in denen die GemeindevertreterInnen über die künftigen Schritte und erste Erhebungen informiert wurden, haben bereits stattgefunden, es wurden erste Ideen und Anregungen gesammelt. Im Mai findet bereits das nächste Treffen der beteiligten Gemeinden statt, um weiter in der Planung voranzuschreiten.

Ausschnitt aus dem regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Umland Nordost

Nicht zuletzt der vom Land Niederösterreich und der Stadt Wien geplante Grüne Ring um Wien soll mithilfe der Regionalen Leitplanung eine wesentliche Grundlage zu seiner Umsetzung bekommen – die abgestimmte Entwicklung der Gemeinden in der Planungsregion stellt sicher, dass die Chancen, die sich aus der Lage zwischen den Millionenstädten Bratislava und Wien ergeben, optimal genutzt werden. Schlagworte wie „Marchquerung“, „Schnellstraße S8“ oder „Speckgürtelgemeinden“ deuten auf die zu erwartenden dynamische Entwicklung der Region hin, gleichzeitig gilt es, die „Kornkammer Österreichs“ zu erhalten und zur Schließung des um die Bundeshauptstadt geplanten „Grünen Rings“ beizutragen. Zahlreiche Ziele, die es zu vereinen gilt, die kommenden Monate lassen spannende Entwicklungen erwarten!

Ortskernbelebung – Krapfen statt Donut

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Die Aushöhlung der Ortskerne mit grundsätzlich guter Nahversorgung erfolgt schleichend über mehrere Jahre und Jahrzehnte – Einkaufszentren auf der „Grünen Wiese“ werden gebaut und Betriebe wandern dorthin ab. Die nun im Zentrum leerstehenden Geschäftslokale werden nur teilweise weitervermietet, und dies nicht nur aufgrund mangelnder Nachfrage. Oftmals besteht seitens der Liegenschaftseigentümer gar nicht der Wunsch nach einer weiteren Nutzung der Räumlichkeiten: lebt und arbeitet man im selben Gebäude, verschränken sich die Nutzungen und bestehen gemeinschaftlich genutzte Bereiche und Räume, die Trennung in mehrere Nutzungseinheiten wäre mit beträchtlichem Aufwand und hohen Kosten verbunden und wird deshalb nicht vorgenommen. Darunter leidet nun der gesamte Ort und – vordergründig nicht erkennbar, mittelfristig aber deutlich spürbar – auch die GebäudeeigentümerIn selbst, da mit dem Brachliegen und Veralten der Bausubstanz ein deutlicher Wertverlust der Liegenschaft einhergeht.

Leerstand

Die sich daraus ergebenden Folgen für die gesamte Bevölkerung der Gemeinde (oder sogar der Region), auch „Donut-Effekt“ genannt, sind mittlerweile in aller Munde: verödete Ortskerne mit geringer Aufenthaltsqualität, längere Wege für Besorgungen, weitere Abwanderungen von Betrieben – ein Teufelskreis, aus dem nur mit Hilfe aller Beteiligten ausgebrochen werden kann. Bewusstseinsbildung im persönlichen Gespräch zwischen Politik und LiegenschaftseigentümerInnen, die gemeinsame Entwicklung von Lösungsansätzen und das schrittweise Umsetzen der erarbeiteten Maßnahmen führen, wenn auch langsam, zum Ziel: vom Donut zum Krapfen, vom brachliegenden Ortskern zu belebten, gerne genutzten Zentrum.

Eine Möglichkeit zum Aufzeigen des innerörtlichen Potentials stellt eine Leerstandsdatenbank mit dem darauffolgenden Management derselben dar: bestehende Nutzungen und Leerstände werden samt Metadaten (Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft, Lage im Gebäude und Größe der jeweiligen Einheit, Erreichbarkeit für Zulieferverkehr, Ausbaumöglichkeiten, Kundenparkplätze etc.) erhoben und planlich dargestellt. Auf Grundlage dieser Daten können dann weitere Schritte wie Kontaktaufnahme mit EigentümerInnen und potentiellen NutzerInnen, Erstellung von Nutzungs- und Verwertungskonzepten, Maßnahmen im Flächenwidmungs- und im Bebauungsplan etc. gesetzt werden. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich!

Otto Wagners Vision lebt fort – der Grüne Ring um Wien

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Vor über 100 Jahren wirkte der berühmte Stadtplaner Otto Wagner in Wien, eines der von ihm zentral verfolgten Themen war der ringförmige Aufbau der Stadt – noch heute zeugen im Bereich der Verkehrsabwicklung die Ringstraße und der „Gürtel“ mit der ehemaligen Stadtbahn, der heutigen U6, von seinen Planungen, die aber noch weitere Maßnahmen umfassten. So soll nun 100 Jahre nach Otto Wagners Tod der schon von ihm vorgesehene „Grüne Ring“ umgesetzt werden – ein Band von Agrar- und Grünflächen rund um die Bundeshauptstadt soll in Zusammenarbeit der Umlandgemeinden Wiens, des Landes Niederösterreichs und der Stadt Wien entstehen.

Einerseits bestehen durch den Wienerwald und die Donauauen bereits großflächige Bereiche im Nahebereich der Millionenstadt, andererseits gilt es, diese Grünräume zu vernetzen, um die Biodiversität zu fördern.

Grüner Ring um Wien

Hierzu sollen nicht zuletzt die von der Niederösterreichischen Landesregierung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden durchgeführten Leitplanungen beitragen: die Leitplanung Nordraum Wien entlang der hochrangigen Verkehrsachse A5 und die Leitplanung Mödling an der Südachse sind bereits abgeschlossen (und haben das Vorhaben entsprechend berücksichtigt), nun sollen mit den Leitplanungen Weinviertel Südost und Schwechat weitere Schritte gesetzt werden.

Die Planungsprozesse umfassen Maßnahmen zur Siedlungs- und Betriebsgebietsentwicklung, sollen aber natürlich auch die Grünraumvernetzung sicherstellen, dies nicht zuletzt durch die Festlegung von Siedlungsgrenzen.

Die Arbeiten für die regionale Leitplanung Weinviertel Südost starten in diesen Wochen, die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit verspricht interessante Einblicke und Denkanstöße!

Macht und Ohnmacht der BürgermeisterInnen

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Das Raumplanungssymposium des ORTE-Architekturnetzwerks NÖ im November 2018 behandelte die „Macht und Ohnmacht der BürgermeisterInnen“ als zentrales Thema und damit die Herausforderungen, denen sich die Gemeindeoberhäupter tagtäglich ausgesetzt sehen. Raumplanung als Tätigkeitsfeld in der Verantwortung der Gemeinden stellt die wesentlichen Weichen für die Entwicklung einer Kommune (und oftmals die gesamte Region). Hierbei treffen zahlreiche Nutzungsansprüche und komplexe Anforderungen aufeinander, die oftmals nur schwer zu bewältigen sind.

Im Symposium kamen BürgermeisterInnen unterschiedlich strukturierter Gemeinden zu Wort und berichteten aus ihrem täglichen Wirken und den damit verbundenen Aufgabenstellungen. So ist es schwierig, der Bevölkerung zu vermitteln, dass auch Land und Bund Einfluss auf die Planungen haben und BürgermeisterInnen deshalb oft an die Grenzen ihrer Zuständigkeiten stoßen, also nicht mangelnder Wille oder fehlendes Engagement die Umsetzung von Projekten beeinflussen.

Weiters weisen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung als Instrumente der Ordnungsplanung in einigen Bereichen zu wenig Griffigkeit auf – Schlagworten wie Ortskernbelebung, Baulandmobilisierung oder Leerstandsmanagement fehlen oft wirkungsvolle Instrumente zur Umsetzung. So würden die Wiedereinführung der Infrastrukturabgabe (die für ungenutzte Baulandflächen eingehoben wird, um die für die Gemeinde laufenden Kosten ins Bewusstsein zu rufen und zur teilweisen Deckung dieser beizutragen) und die finanzielle Unterstützung der Gemeinden beim Flächenankauf zur Sicherung eines Standorts, bis dieser weiter entwickelt werden kann, den Handlungsspielraum der Kommunen deutlich ausweiten und erleichtern. Das persönliche Gespräch zwischen Politik und Bevölkerung, wie es von BürgermeisterInnen täglich in Gemeinden geführt wird und oftmals zu innovativen und zukunftsträchtigen Maßnahmen führt, erhielte dadurch deutliche Unterstützung.

Das Bezugsniveau in der NÖ Bauordnung 2014 LGBl. 53/2018

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

6. Novelle NÖ BO 2014Am 28. Juni 2018 wurde vom NÖ Landtag die 6. Novelle der Bauordnung beschlossen, die am 30. August Rechtskraft erlangt hat.

Eine für die Raumordnung wesentliche Änderung betrifft das Bezugsniveau zur Feststellung der Gebäudehöhe, nachfolgend erläutern wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen:

  • Wird das Bezugsniveau für eine Fläche außerhalb des Gültigkeitsbereiches eines Bebauungsplanes festgelegt, so unterliegt das Verfahren hierfür künftig den Bestimmungen des Verfahrens für Bebauungspläne, es ist also unter anderem eine öffentliche Auflage von sechs Wochen durchzuführen, die betroffenen GrundeigentümerInnen sind zu verständigen und Stellungnahmen sind in Erwägung zu ziehen (§ 67 Abs. 4 NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018).
  • Die Verpflichtung zur Herstellung des Bezugsniveaus besteht künftig nicht mehr von vornherein; diese kann erforderlichenfalls im Zuge der Festlegung des Bezugsniveaus verordnet werden (§ 67 Abs. 4 NÖ BO 2014 LGBl 53/2018). Das Bezugsniveau wird also lediglich zur Ermittlung der Gebäudehöhe herangezogen, muss aber nicht mehr umgesetzt werden.
  • Liegt ein Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes bzw. einer Verordnung des Gemeinderates über die Höhe des Bezugsniveaus und tiefer als die beiden Nachbargrundstücke, weil deren Geländeniveau vor dem 13. Juli 2017 rechtens abgeändert wurde, so darf das Bezugsniveau per Bescheid an das Niveau auf die maximale Höhe der Randbereiche (3m zur seitlichen Grundgrenze) der Nachbargrundstücke festgelegt werden (§ 67 Abs. 3a NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018). – Weist eine Parzelle also eine Wannenlage gegenüber ihren Nachbarn auf, darf das Niveau angeglichen werden.

Wenn Sie Detailfragen zu diesen – und anderen – Punkten der Bauordnung haben, kontaktieren Sie uns!