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Stellenangebot Raumplaner*in / Landschaftsplaner*in / Geograph*in (Teilzeit) (m/w/d)

Wir suchen Verstärkung für unser Raumplanungsbüro!

Absolvieren Sie gerade ein Studium mit Raumbezug, also Raumplanung und Raumordnung, Raumforschung, Geographie, Landschaftsplanung, Geoinformatik oder ähnliches und möchten nebenbei bereits planerisch aktiv werden oder sie haben eine solche Ausbildung sogar bereits abgeschlossen und planen den Einstieg in das Berufsleben? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Wir bieten Ihnen in unserem jungen Team ein optimales Umfeld, um sich – und auch unsere Institution – weiterzuentwickeln.

Sie bringen mit

  • facheinschlägiges Studium oder vergleichbare, facheinschlägige Ausbildung
  • GIS-Kenntnisse (bevorzugt QGis)
  • Interesse an raumplanerischen / raumrelevanten Themenstellungen
  • strukturierte Arbeitsweise sowie Einsatzfreude

Sie erwartet bei uns

  • Mitarbeit bei / Erarbeitung von örtlichen Raumordnungsprogrammen und Bebauungsplänen in Niederösterreich (Berichtslegung, Ausarbeitung diverser Verfahrensunterlagen, GIS-technische Bearbeitung)
  • Mitarbeit bei / Erarbeitung von Umweltverträglichkeitserklärungen und diversen dazugehörigen Fachbeiträgen
  • Mitarbeit bei / Durchführung von diversen räumlichen Analysen

Wir bieten Ihnen

  • Flexible Arbeitszeiten und Homeoffice-Möglichkeit
  • Selbstständiges Arbeiten / Projektverantwortung
  • Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • Interessante und anspruchsvolle Projekte
  • Beschäftigung ab 20 Wochenstunden (vorerst als Karenzvertretung, jedoch mit langfristiger Perspektive und Entwicklungsmöglichkeiten)
  • Modern ausgestattetes Büro (Dienstort: 2193 Wilfersdorf)

Die Bezahlung erfolgt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Ziviltechnikern
(ab Verwendungsgruppe III – Bachelor, Verwendungsgruppe IV – Master). Das tatsächliche Gehalt richtet sich schlussendlich nach Ihren konkreten, persönlichen Kompetenzen.

Wir freuen uns auf Ihr Interesse und ersuchen um Übermittlung Ihrer Bewerbung per mail an office@raum-planung.at.

Nichts ist so beständig wie der Wandel – Neugründung Raumplanung | Stadtplanung Brito-Huysza ZT OG

Raumplanung beim Planungsbüro Raumplanung Stadtplanung in Wilfersdorf, Niederösterreich

Nach der über 30jährigen Tätigkeit von Dipl.-Ing. Barbara Fleischmann in der örtlichen Raumplanung und Bebauungsplanung für niederösterreichische Gemeinden legt sie Ihre Befugnis als Ziviltechnikerin für Raumplanung und Raumordnung zurück. Es waren für Barbara Fleischmann wunderschöne Jahre, mit besonderen Erlebnissen, die Sie nicht missen möchte.

Wie bereits seit längerem angekündigt, werden Dipl.-Ing. Evelyn Brito und Dipl.-Ing. Florian Huysza als ZiviltechnikerInnen in ihrer neuen Gesellschaft „Raumplanung | Stadtplanung Brito-Huysza ZT OG“ die bisherigen Tätigkeiten des Büros übernehmen. Somit ist gewährleistet, dass sämtliche Fragestellungen zur örtlichen Raumordnung, Bebauungsplanung und zu sonstigen, raumrelevanten Themen in gewohnter Art und Weise und zu Ihrer vollsten Zufriedenheit auch weiterhin optimal bearbeitet und abgewickelt werden.

Ein besonderes Augenmerk von Evelyn Brito und Florian Huysza ist es, den Bürobetrieb gemeinsam mit ihrem Team nahtlos weiterzuführen, somit Ihnen weiterhin eine lückenlose Betreuung zu bieten.

Aufgrund des geänderten Bürositzes ergibt sich eine Änderung der Geschäftsanschrift sowie der Festnetznummern. Die Mobiltelefonnummern und Emailadressen bleiben unverändert.

Wir danken für das langjährige Vertrauen und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

Raumplanung | Stadtplanung ZT OG
Marktplatz 18-20/3
2193 Wilfersdorf
Tel.: 02573-21919

Bauen, aber wie? – Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan in Niederösterreich

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem werden in einem solchen die Bebauungshöhe bzw. höchstzulässige Gebäudehöhe und die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten sind. Ein weiterer Pflichtinhalt eines Bebauungsplanes ist die exakte Festlegung von Straßenfluchtlinien. Die Anordnung und Höhe eines Gebäudes sind also mit den Festlegungen des Bebauungsplanes in Übereinstimmung zu bringen.

Für Gemeinden ohne rechtskräftigen Bebauungsplan sind Bauvorhaben im Bauland hinsichtlich ihrer Höhe und Anordnung auf dem Bauplatz nach §54 der NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen:

Demzufolge ist der Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes nur zulässig, wenn das Bauvorhaben in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Als „Umgebung“ sind alle bebauten Grundstücke im Bauland (ausgenommen die der Widmung Bauland-Industriegebiet) im Umkreis von 100m zum Baugrundstück auf dem das Vorhaben umgesetzt werden soll, anzusehen.

Die in der Umgebung vorherrschende Bebauungsweise und Gebäudehöhe sind zu ermitteln, das geplante Hauptgebäude hat diesen bzw. der am Baugrundstück selbst bereits bewilligten Bebauungsweise und Gebäudehöhe zu entsprechen (neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächstniedrigere gewählt werden). Sollten mehrere Bebauungsweisen bzw. Gebäudehöhen bestehen und ist nicht nur eine als vorherrschend anzusehen, hat das Bauvorhaben einer der am häufigsten vorkommenden zu entsprechen.

Grafik zur Ermittlung der im 100m Umkreis bestehenden Gebäudestruktur

Entspricht das neue/abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, ist die Errichtung jedenfalls zulässig.

Die Ableitung der Bebauungsweisen und Gebäudehöhen und der Nachweis über die Einhaltung des Bauvorhabens obliegen dem / der BauwerberIn.


Bauen, aber wie? – Die Ermittlung der Gebäudehöhe in Niederösterreich

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Im Bebauungsplan treffen Gemeinden Vorgaben zur Lenkung der Siedlungsstrukturen und Regelung der Verkehrserschließung. Unter anderem wird in diesem Planungsinstrument (als Verordnung des Gemeinderates) die Bebauungshöhe bzw. höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, welche bei Bauführungen einzuhalten ist (§ 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014).

Die Ermittlung der Gebäudehöhe ist im § 53 der NÖ BO 2014 geregelt:

Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront durch deren größte Breite.

Nach unten wird eine Gebäudefront durch das Bezugsniveau begrenzt. Dieses ist lt. §4 Abs.11a NÖ BO 2014 „…die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht in einem Bebauungsplan oder einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt…“ wurde.

Die obere Begrenzung der Gebäudefront stellt der Verschnitt mit der Dachhaut, der obere Abschluss der Gebäudefront (z.B. Attikaoberkante) oder die Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegende Bauteile wie etwa Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen dar.

Bei zurückgesetzten Geschoßen oder anderen Bauteilen (z.B. Dachgaupen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°.

Abbildungen zur Ermittlung der Gebäudehöhe
Quelle: NÖ BO 2014 idgF

Lt. §53a NÖ BO 2014 ist die Überschreitung der Bauklasse bzw. höchstzulässigen Gebäudehöhe in Teilbereichen um bis zu 1m zulässig.

Grafik zur teilweise zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe
Quelle: NÖ BO 2014 idgF

Alternativ kann als Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten wird, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine „Umhüllende“ gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront ragen darf.

Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6m überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.

In Hanglagen ist zu beachten, dass die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder Bauteilen an keiner Stelle höher als die Bebauungshöhe h sein darf. Ab dem zweiten Rücksprung müssen zurückgesetzte Gebäudefronten gegenüber der davor liegenden Gebäudefront zumindest 3m zurückgesetzt werden (für die erste zurückversetzte Gebäudefront ist kein Mindestmaß für den Rücksprung festgelegt).

Grafik zur Ermittlung der Gebäudehöhe in Hanglagen
Quelle: NÖ BO 2014 idgF

Kein Punkt eines Bauwerks darf mehr als die Bebauungshöhe zuzüglich 6m über dem lotrecht darunter liegenden Bezugsniveau liegen.

Grafik zur absolut einzuhaltenden Höhenbeschränkung
Quelle: NÖ BO 2014 idgF

Weiters darf in den Bauklassen I bis VIII die Anzahl der oberirdischen Geschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse (sinngemäß gilt dies auch für eine in Metern festgelegte höchstzulässige Gebäudehöhe).

Bauen, aber wie? – Gebäudehöhen in Niederösterreich

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Ein wesentlicher Inhalt von Bebauungsplänen ist die Regelung der gebauten Struktur, somit die Raumwirksamkeit von Bauwerken. Unter anderem wird in einem, vom Gemeinderat verordneten, Bebauungsplan die Bebauungshöhe bzw. höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die maximal zulässige Höhe der Gebäude auf einem Grundstück fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.

Der Gesetzgeber sieht neun Bauklassen vor, die wie folgt definiert sind:

  • Bauklasse I – bis 5m
  • Bauklasse II – über 5 bis 8m
  • Bauklasse III – über 8 bis 11m
  • Bauklasse IV – über 11 bis 14m
  • Bauklasse V – über 14 bis 17m
  • Bauklasse VI – über 17 bis 20m
  • Bauklasse VII – über 20 bis 23m
  • Bauklasse VIII – über 23 bis 25m
  • Bauklasse IX (Hochhaus) – über 25m

Im Bebauungsplan sind eine oder zwei aufeinanderfolgende Bebauungsklassen anzugeben, alternativ kann die höchstzulässige Gebäudehöhe in Metern festgelegt werden.

Die Festlegung „Bauklasse II,III“ bedeutet also, dass eine Gebäudehöhe von mindestens 5m und maximal 11m zulässig ist.

Die Gebäudehöhe ist für JEDE Schauseite eines Gebäudes zu ermitteln.

Energiemosaik Austria

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Die Grundlage für das Energiemosaik Austria hat die Universität für Bodenkultur (Institut für Raumplanung, Umweltplanung und Bodenordnung) durch eine ca. zehnjährige Forschungstätigkeit, welche mittels des ELAS-Rechners (energetische Langzeitanalysen für Siedlungsstrukturen) begonnen wurde, entwickelt. Dieses Mosaik stellt für alle österreichischen Städte und Gemeinden den Energieverbrauch und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen dar, welche sich auf räumliche Strukturen zurückführen lassen.

Aufgrund dieses raumplanerischen Ansatzes werden in dem Modell folgende raumgebundene Nutzungen aufgefächert, welche für unterschiedliche Lebensbereiche des Alltags, für die Energie benötigt werden:

  • Wohnnutzungen
  • alle betrieblichen Nutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Industrie und Gewerbe, Dienstleitungen)
  • sowie damit verbundene Mobilitätsbedürfnisse

Industrie und Gewerbe stellen dabei den größten Anteil am Energieverbrauch (ca. 1/3) dar, dicht gefolgt von der Wohnnutzung und der Mobilität (jeweils ca. ¼).

Die einzelnen Gemeinden wurden einer Typisierung unterzogen, abhängig davon ob eine Gemeinde durch ein, zwei oder mehrere raumgebundene Nutzungen geprägt ist.

  • Typ A – Gemeinden, die vorrangig Wohnfunktion übernehmen
  • Typ B1 – Wohngemeinden mit Land- und Forstwirtschaft
  • Typ B2 – Wohngemeinden mit Dienstleistungsangebot
  • Typ B3 – Wohngemeinden mit industriell-gewerblicher Prägung
  • Typ C – funktionsgemischte / dienstleistungsorientierte Gemeinden
  • Typ D – Gemeinden mit industriell-gewerblicher Produktion

Auf der Webseite: www.energiemosaik.at ist es nun möglich für alle Städte und Gemeinden österreichweit diverse interaktive Karten, detaillierte Tabellen, weiterführende Diagramme sowie mehrseitige Portfolios abzurufen.

Das Energiemosaik Austria zeichnet sich unter anderem durch die nun ermöglichte Vergleichbarkeit aller österreichischen Städte und Gemeinden aus, diese Inhalte könnten für diverse künftige Strategien zur Energiewende und zum Klimaschutz herangezogen werden.

(vgl.: Energiemosaik Austria, 2019: Abart-Heriszt, L.; Erker, S.; Reichel, S.; Schöndorfer, H.; Weinke, E.; Lang; S. (2019): Energiemosaik Austria. Österreichweite Visualisierung von Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen auf Gemeindeebene. EnCO2Web. FFG, BMVIT, Stadt der Zukunft. Wien, Salzburg. Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT.)

Vorteile auf einen Blick:

•    umfangreiche statistische Datengrundlage

•    österreichweite Darstellung aller Gemeinde

•    Datenquelle für örtliche Raumplanung

•    Vergleichbarkeit einzelner Gemeinden/Regionen

Bürobetrieb während der Corona-Krise

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Liebe GemeindevertreterInnen, Liebe InteressentInnen,

Wir wünschen Ihnen für die Zeit des Corona-Virus Gesundheit und viel Durchhaltevermögen. Unsere MitarbeiterInnen sind in Heimarbeit auch weiterhin für Sie tätig, im Büro ist ein Journaldienst eingerichtet, wir sind also wie auch sonst für Sie erreichbar.

Wir freuen uns auf ein baldiges persönliches Wiedersehen!

Bauen, aber wie? – Bebauungsweisen in Niederösterreich

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem wird in einem solchen die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die Situierung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundgrenzen fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.

Der Gesetzgeber sieht vier Bebauungsweisen vor: geschlossen (g), gekuppelt (k), einseitig offen (eo) und offen (o), die sich wie folgt unterscheiden:

Grafik geschlossene Bebauungsweise in NÖ
geschlossene Bebauungsweise in NÖ (eigene Darstellung, NÖ ROG 2014)

Geschlossen – das Hauptgebäude muss über die Hälfte der Bauplatzbreite einnehmen, über die gesamte Bauplatzbreite muss ein geschlossener Eindruck hergestellt werden. Ein solcher kann auch mittels Nebengebäuden und baulichen Anlagen wie Einfriedungen und Toren oder ähnlichen Gestaltungselementen erreicht werden.

Grafik gekuppelte Bebauungsweise in NÖ
gekuppelte Bebauungsweise in NÖ (eigene Darstellung, NÖ ROG 2014)

Gekuppelt – auf zwei benachbart liegenden Parzellen sind die Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze überwiegend aneinander zu bauen. Auf der anderen Seite ist jeweils ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich dürfen KEINE Nebengebäude errichtet werden (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, also z.B. Carports, sind jedoch erlaubt). Die Errichtung einer Garage ist also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs möglich.

Grafik einseitige Bebauungsweise in NÖ
einseitig offene Bebauungsweise in NÖ (eigene Darstellung, NÖ ROG 2014)

Einseitig offen – auf mehreren benachbarten Bauplätzen sind die Hauptgebäude an die jeweils gleiche seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, z.B. die nördliche. Auf der jeweils anderen Seite ist ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich sind KEINE Nebengebäude zulässig, bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z.B. Carports), dürfen errichtet werden. Auch hier dürfen Garagen also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs errichtet werden.

Grafik offene Bebauungsweise in NÖ
offene Bebauungsweise in NÖ (eigene Darstellung, NÖ ROG 2014)

Offen – beiderseits des Hauptgebäudes muss ein seitlicher Bauwich freigehalten werden. Dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. EINER der beiden seitlichen Bauwiche ist von Nebengebäuden freizuhalten (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, z.B. Carports, sind zulässig). Auf einer Seite des Hauptgebäudes kann also ein Nebengebäude (z.B. eine Garage), auf der anderen eine bauliche Anlage (z.B. ein Carport) errichtet werden.

Anmerkung: für den seitlichen Bauwich ist zu beachten, dass bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Gebäudelänge von über 15 m die gesamte Gebäudehöhe als seitlicher Bauwich freizuhalten ist.

Die geschlossene Bebauungsweise ermöglicht die Bebauung schmälerer Grundstücke und trennt durch die Schaffung eines geschlossenen Eindrucks die öffentlichen Flächen klar von privaten, die dadurch uneinsehbar sowie von Lärm und Wind geschützt werden. Für flächensparende und somit auch in der Erhaltung kostensparende Siedlungsstrukturen sowie eine erhöhte Aufenthaltsqualität empfiehlt sich deshalb oftmals die geschlossene Bebauungsweise gegenüber den übrigen: diese machen größere Grundstücksbreiten erforderlich und ermöglichen darüber hinaus durch die einzuhaltenden seitlichen Bauwiche nur wenig private und ruhige Bereiche für die BewohnerInnen.

Durch die aktuelle Definition der geschlossenen Bebauungsweise, dass das Hauptgebäude mehr als die Hälfte der Grundstücksbreite einnehmen muss (und nicht wie oftmals angenommen die gesamte), ist es auch auf verhältnismäßig breiten Parzellen möglich, die geschlossene Bebauungsweise einzuhalten, gleichzeitig kann eine Teilung breiter Grundstücke und somit eine verbesserte Nutzung der vorhandenen kommunalen Infrastruktur erfolgen, ohne dass die Bebaubarkeit der neu geschaffenen Bauplätze eingeschränkt würde.

Niederösterreichische Gemeinderatswahlen 2020

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Am 26. Jänner 2020 fanden in 567 von insgesamt 573 der niederösterreichischen Gemeinden die Gemeinderatswahlen statt. Die Gemeinderäte müssen sich nun bis zum 10. März 2020 konstituieren, in der jeweiligen ersten Sitzung werden auch die BürgermeisterInnen gewählt.

Die Gemeinderäte müssen sich nun bis zum 10. März 2020 konstituieren, in der jeweiligen ersten Sitzung werden auch die BürgermeisterInnen gewählt.

Wir bedanken uns bei den scheidenden GemeindevertreterInnen für das entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf die gute Zusammenarbeit mit den zukünftigen MadatarInnen.

Das österreichische Regierungsprogramm 2020-2024 und die Raumordnung

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

Nach der Nationalratswahl am 29. September 2019 bilden die neue Volkspartei und die Grünen die aktuelle Bundesregierung. Am 2. Jänner 2020 wurde das Regierungsprogramm 2020-2024 veröffentlicht, nachfolgend erfolgt eine Übersicht über die beinhalteten Aspekte der Raumordung und Raumplanung:

Die für die Raumordnung und Rauplanung relevanten Inhalte sind größtenteils im Kapitel „Gesunde Böden und zukunftsfähige Raumordnung“ im Abschnitt 3 „Klimaschutz, Infrastruktur, Umwelt & Landwirtschaft“ auf S. 147 enthalten, aber auch andere Vorhaben der neuen Bundesregierung betreffen die Raumordnung, die ja eine klassische Querschnittsmaterie ist und demnach Überschneidungen mit zahlreichen Lebensbereichen aufweist bzw. deren Grundlage stellt.

Im Detail beinhaltet das Regierungsprogramm folgende wesentliche Inhalte, die sich auf die Raumordnung auswirken (können):

Gegenüber dem Regierungsprogramm 2017 soll eine gesetzliche Regelung fachplanerischer Bundeskompetenz für raumplanerische Aspekte des Klimaschutzes erfolgen (S. 147). Dieser Ansatz ist zweifelsfrei zu begrüßen, so die verfassungsrechtliche Umsetzung gelingt.

Die überregionale Raumordnung soll gestärkt werden (S. 147) – abzuwarten bleibt hierbei, welche Auswirkungen sich auf die regionale und lokale Raumplanung ergeben.

Für die örtliche Raumplanung jedenfalls relevant ist das Vorhaben, die Vertragsraumordnung als wesentliches Instrument zur Mobilisierung von Grundstücken (v.a. im Bauland), die bisher nur zivilrechtlich zwischen z.B. Gemeinden und Grundeigentümern umgesetzt werden kann, hinsichtlich ihrer Überführung ins öffentliche Recht zu überprüfen und forcieren (S. 40 und 147). Eine Stärkung dieses für die örtliche Raumplanung wesentlichen Instruments würde die GemeindevertreterInnen in ihrer Arbeit sehr unterstützen.

Bezüglich der Erhaltung von Lebensräumen und Biodiversität werden die Planung einer EU-weiten wildökologischen Raumplanung sowie ein Konzept für eine alpine Raumordnung genannt (S. 144, S. 170). Eine Stärkung dieser Lebensaspekte gegenüber Flächenverbrauch und Bodenversiegelung ist aus heutiger Sicht erforderlich.

Die „Österreichweite Bodenschutzstrategie für sparsameren Flächenverbrauch“ umfasst u.a. folgende Punkte:

  • Umsetzung der ÖROK-Empfehlungen zur Stärkung von Orts- und Stadtkernen und zum Flächensparen, Flächenmanagement und zur aktiven Bodenpolitik;
  • ein Zielpfad zum sparsamen Flächenverbrauch;
  • die Ausweisung landwirtschaftlicher Produktions- und ökologischer Vorrangflächen;
  • die Förderung und Erweiterung von Brachflächenrecycling;
  • Leerstandsmanagement

Diese Punkte sind wesentliche Aspekte der örtlichen Raumplanung, die bei jeglichem Planungsvorhaben zu berücksichtigen sind und die Basis unserer Planungen darstellen. Um die Zielvorgaben von 2,5 ha Bodenverbrauch zu erreichen (aktuell sind es fast viermal so viel!), muss die Stärkung der Orts- und Stadtkerne noch intensiver vorangetrieben werden, auch die Möglichkeit zur Mobilisierung von Leerständen muss verbessert werden.

Der Mobilitätsmasterplan 2030 soll eine wirkungsorientierte Strategie für den Verkehrssektor in Österreich darstellen und diesen nach ökologischen, ökonomischen und sozialen Zielen ausrichten. Der Fußgänger- und Radverkehr wird im Regierungsprogramm explizit genannt, letzterer soll bei allen Infrastrukturinvestitionen und in der Raumplanung berücksichtigt werden. Das ÖV-Angebot soll ausgebaut werden, so dass u.a. ein ganztägiges, weitgehend stündliches Angebot in Stadt und Land ermöglicht wird (S. 121-129). Vor allem für Gemeinden in peripheren Lagen ist ein attraktives ÖV-Angebot von hoher Relevanz, um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten und ein Abwandern zu verhindern. Die Erreichbarkeit von Angeboten, die aufgrund der Gemeindegröße nicht lokal angeboten werden können, muss gegeben sein.

Die Wohnbauförderung soll sich künftig auch an raumplanerischen Zielsetzungen wie z.B. Bebauungsdichte, Quartiersqualität, ÖV-Erschließung etc. orientieren (S. 108) – eine entsprechende vorgelagerte Stadt- und Bebauungsplanung sind hier unabdingbar.

Zum Themenkomplex Energie sind ebenfalls raumplanerische Maßnahmen vorgesehen wie etwa die Anschlussverpflichtung an z.B. Fernwärmenetze in Raumplanungsinstrumenten (S. 111). Die Errichtung von Fernwärmeanlagen würde damit auch in kleineren Gemeinden und Orten vereinfacht, da die Frage der künftigen Abnehmer und somit die Rentabilität der Infrastruktur leichter zu beantworten ist.

Zahlreiche Maßnahmen des Regierungsprogrammes unterstützen die örtliche Raumplanung durch entsprechende gesetzliche Regelungen, was für die GemeindevertreterInnen eine deutliche Unterstützung bringen wird. Möge die Umsetzung rasch erfolgen!