Ziviltechnikergesetz 2019

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried
Ziviltechnikergesetz 2019
Ziviltechnikergesetz 2019

Das im April 2019 kundgemachte neue Ziviltechnikergesetz „ZTG 2019“ hat am 1. Juli 2019 seine Rechtskraft erlangt und regelt künftig die Grundlagen der Tätigkeiten der ZiviltechnikerInnen, die bislang im Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993) und im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG 1993) behandelt worden sind. Nachfolgend ein Auszug der neuen Regelungen.

Künftig können zum Berufszugang auch Praxiszeiten während eines Studiums angerechnet werden.
Tätige ZiviltechnikerInnen dürfen neben einer Anstellung bei einem/einer ZiviltechnikerIn bzw. in einer Ziviltechnikergesellschaft – mit Zustimmung des Dienstgebers – ihre Befugnis ausüben.
Weiters ist die Verpflichtung zur Fortbildung, die seit jeher besteht, nun seitens der Bundeskammer und der beiden Bundessektionen zu konkretisieren.

Neu sind die Stellvertretungsregelungen, die drei unterschiedliche Möglichkeiten vorsehen: die „Bestellungsberechtigung“ ermöglicht die Vertretung eines Ziviltechnikers durch einen Kollegen übereinstimmender Befugnis, die „Bestellungsverpflichtung“ besagt, dass bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung ein Kollege mit der Stellvertretung zu betrauen ist. Die „Bestimmungen für den Fall des Ablebens“ regeln die Abwicklung der Kanzlei im Todesfall. – Zu beachten ist, dass sämtliche Stellvertretungsvarianten nicht für Ziviltechnikergesellschaften gelten.

Laut ZTG 2019 können Personen mit einschlägigem Studienabschluss und die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben, zu einer außerordentlichen Mitgliedschaft melden. Diese schafft jedoch nicht das Recht, selbständig Ziviltechnikerleistungen zu erbringen.

Das Planungsbüro Raumplanung | Stadtplanung in Stillfried (Niederösterreich) ist Mitglied der Kammer der ZiviltechnikerInnen | ArchitektInnen und IngeneurInnen - Wien. Niederösterreich. Burgenland